Dieser Beitrag informiert praxisgerecht darüber, worauf arbeitsrechtlich zu achten ist, wenn im Unternehmen Dienstnehmer in der Nacht beschäftigt werden, und welche lohnsteuerlichen Begünstigungen für die Zuschläge für Nachtarbeit und für die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstundenzuschläge bestehen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht wird zunächst der Begriff Nacht bzw Nachtarbeitnehmer iSd § 12a AZG definiert und werden die im AZG geregelten Besonderheiten erörtert, die bei Nachtschwerarbeit und Arbeitsbereitschaft gelten. Die Autorin weist weiters auf den Anspruch von Nacht-Arbeitnehmern auf unentgeltliche Untersuchung ihres Gesundheitszustandes vor dem erstmaligen Beginn mit der Nachtarbeit sowie den Zeitpunkt weiterer durchzuführender Untersuchungen, die im MSchG und KJBG geregelten Nachtarbeitsverbote sowie weitere arbeitsrechtliche Ansprüche von Nachtarbeitnehmern bezüglich Informationsrecht, Versetzungsschutz und das Recht auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz hin. In lohnsteuerlicher Hinsicht sei va die eigene Definition der Nachtarbeit zu beachten (§ 68 Abs 6 EStG), wonach Zuschläge für Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie für Arbeiten geleistet werden, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 und 7 Uhr erbracht werden und in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest 3 Stunden gearbeitet wurde ("Blockzeit").