Dargestellt anhand von Beispielen setzt sich der Beitrag mit Fragestellungen rund um das Weisungsrecht des Arbeitgebers auseinander. Problematisch sind laut Gerhartl va Weisungen, die in den Freizeitbereich des Arbeitnehmers oder dessen Persönlichkeitsrechte hineinreichen. Der Autor setzt sich näher mit den folgenden Anwendungsfällen auseinander: Rauch- bzw Alkoholverbote, Outfit am Arbeitsplatz, Nebenbeschäftigungen, Teilnahme an sozialen Aktivitäten sowie eigene Ausbildungen und Ausbildungen anderer Arbeitnehmer. Die Erteilung von Weisungen sei jedenfalls nur dann sinnvoll, wenn die Möglichkeit besteht, deren Einhaltung zu kontrollieren. Eine Kontrollmaßnahme sei dann unzulässig, wenn sie die Menschenwürde verletzt. Werde die Menschenwürde durch die Kontrollmaßnahme (lediglich) berührt, so sei deren Implementierung nur mit Zustimung des Betriebsrats zulässig. Betreffe die Weisung des Arbeitgebers das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers, so komme eine Kontrolle nur in Form einer Überwachung in Betracht (zB durch Detektiv), was allerdings einen realtiv intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstelle und daher - so Gerhartl - im Normalfall als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen im Fall der Nichtbefolgung von Weisungen sei schließlich die Abgrenzung zwischen der Erteilung einer Weisung und einer Verwarnung von Relevanz, da eine Entlassung in der Regel eine vorherige Verwarnung voraussetze.