AlVG: § 44, § 46
VwGH 4. 9. 2015, Ra 2015/08/0035
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsmarktservice den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, da der Versicherte seinen Wohnsitz in Ungarn habe. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid in der Folge aber auf, weil der Versicherte nach der Erlassung des AMS-Bescheides seinen Wohnsitz nach Österreich verlegte. Dieser Beschluss wurde nun wiederum vom VwGH aufgehoben: