AVG: § 10 Abs 3
VwGH 17. 3. 2016, Ra 2016/11/0004
Gegen den zur Vertretung nach außen berufenen verantwortlichen Beauftragten einer GmbH wurde wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des AVRAG eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dagegen erhob er, vertreten durch eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, Beschwerde. Diese wurde jedoch vom Verwaltungsgericht gemäß § 10 Abs 3 AVG iVm § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht als Vertreterin vor dem VerwG zugelassen. Diese Rechtsansicht wurde nun vom VwGH bestätigt: