ABGB: § 1155
OGH 27. 4. 2016, 8 ObA 76/15g ➜ zu OLG Wien 10 Ra 121/14h, ARD 6479/8/2015 (Bestätigung)
Im vorliegenden Fall klagt eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf Zahlung offener Entgeltansprüche. Sie hat sich vor Ablauf ihrer zweijährigen Karenz während des aufrechten Dienstverhältnisses beim Arbeitgeber zweimal schriftlich arbeitsbereit gemeldet und - vergeblich - um Bekanntgabe ersucht, wann und wo sie ihren Dienst (wieder) anzutreten hat. Als die Arbeitnehmerin am Tag nach ihrem Karenzurlaub versuchte, ihren Dienst anzutreten, traf sie niemanden an und ließ durch ein weiteres Schreiben ihrer Rechtsanwältin dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie arbeitsbereit sei.