KV-Arbeitskräfteüberlassung: Punkt XIX Z 3
ABGB: § 879
Verzichtet ein Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber, noch bevor er seine Endabrechnung erhalten und die noch ausstehenden Entgeltansprüche überwiesen bekommen hat, ist die Verzichtserklärung unwirksam.