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Unwirksamer Verzicht auf offene Entgeltansprüche

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6502/5/2016 Heft 6502 v. 16.6.2016

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Punkt XIX Z 3

ABGB: § 879

Verzichtet ein Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber, noch bevor er seine Endabrechnung erhalten und die noch ausstehenden Entgeltansprüche überwiesen bekommen hat, ist die Verzichtserklärung unwirksam.

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