Kommt es bei sportlichen Betätigungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu Verletzungen, so ist die rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, oft schwierig. Prinzipiell lassen sich laut Mosing drei Konstellationen unterscheiden, die zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls führen können. Erstens liege ein Arbeitsunfall vor, wenn die sportliche Tätigkeit Teil der beruflichen Tätigkeit sei, dies sei va bei Beurfssportlern der Fall. Zweitens liege ein Arbeitsunfall vor, wenn die Sportausübung eine Ausgleichsmaßnahme zum beruflichen Alltag darstelle. Voraussetzung dafür sei, dass die sportliche Betätigung durch den Dienstgeber organisiert ist und dass es sich von der Ausrichtung her um eine regelmäßige sportliche Betätigung handelt. Nach Ansicht des Autors führe dabei auch ein allfälliger Wettkampfcharakter zu keinem anderen Ergebnis. Drittens liege ein unter UV-Schutz stehender Arbeitsunfall vor, wenn sich der Betriebssport im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereigne und in diesem Fall nicht wettkampfmäßig betrieben werde. Wie risikogeneigt eine Sportart ist, spiele für die Beurteilung als Arbeitsunfall keine Rolle.