Sowohl das AuslBG als auch das AVRAG knüpfen an den unionsrechtlichen Entsendebegriff an. Dass dies zu teils identischen, teils aber auch unterschiedlichen Problemen in beiden Gesetzen führen kann, zeigt Gerhartl in diesem Beitrag auf. Nach einer Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung nach AÜG bzw der Entsende-RL und der EuGH-Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit komme man zu dem Ergebnis, dass innerhalb des EWR die Unterscheidung zwischen Entsendung und Überlassung obsolet und auf beide Fälle letztlich § 18 Abs 12 AuslBG anzuwenden sei. Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Überlassung und Entsendung seien daher nur mehr für Fälle relevant, in denen der Arbeitgeber seinen Sitz außerhalb des EWR habe und daher bei einer Entsendung § 18 Abs 1 bis 11 AuslBG und bei einer Überlassung § 2 Abs 2 lit e AuslBG sowie § 16 AÜG anwendbar sind. Hinsichtlich des Vorliegens einer Entsendung knüpfen zwar sowohl der Entsendebegriff des AVRAG als auch jener des AuslBG an die Entsende-RL an, dennoch seien die beiden Entsendebegriffe nicht deckungsgleich, was zum Eintritt von vom Gesetzgeber möglicherweise nicht beabsichtigten Rechtsfolgen führen könne.