Bei im Inland durchgeführten Dienstreisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dazu berechtigte Arbeitgeber können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen. Durch das mit der Steuerreform 2015/2016 eingeführte "MwSt-Splitting" im Tourismusbereich stellt sich nun allerdings die Frage, welche Vorgangsweise ab 1. 5. 2016 bei den Nächtigungsgeldern einzuhalten ist. Im Folgenden wird erklärt, in welchem Verhältnis das Nächtigungsgeld (als pauschales Gesamtentgelt) auf die beiden unterschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Komponenten Zimmer und Frühstück aufzuteilen ist und wie folglich das darin enthaltene Vorsteuerpauschale jetzt zu errechnen ist.