Nachdem mit dem GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/109) die "GmbH-light" eingeführt worden war (Senkung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,- ab 1. 7. 2013; vgl §§ 6, 10 und 54 GmbHG), wurden diese herabgesetzten Beträge mit dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) mit Wirksamkeit 1. 3. 2014 wieder auf die Beträge vor dem GesRÄG 2013 hinaufgesetzt; das Mindeststammkapital beträgt seither wieder € 35.000,-. Nachdem der VfGH bereits einen Gesetzesprüfungsantrag des OGH wegen unzulässigen Anfechtungsumfangs bzw fehlender Präjudizialität zurückgewiesen hat (VfGH 19. 6. 2015, G 211/2014), hat der 6. Senat des OGH im Herbst 2015 neuerlich einen Prüfungsantrag gestellt, diverse Bestimmungen des GmbHG idF AbgÄG 2014 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben. Aber auch dieser Prüfungsantrag wurde nun vom VfGH wegen unzulässigen Anfechtungsumfangs bzw fehlender Präjudizialität zurückgewiesen (VfGH 25. 2. 2016, G 495/2015).