MÜ: Art 19, Art 22
Für einen Schaden durch eine Flugverspätung haftet das Luftfahrtunternehmen gemäß Art 19 des Luftverkehrsübereinkommens von Montreal (Montrealer Übereinkommen; MÜ) nicht nur gegenüber dem einzelnen Reisenden, sondern auch einem Arbeitgeber gegenüber, der die Flugtickets für die Dienstreise seiner Arbeitnehmer gekauft hat (hier: erhöhte Reisekosten wegen der Verlängerung der Dienstreise).