UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 3a Abs 1
Mit der Vormundschaft eines Kindes betraute Rechtsanwälte und Notare sind auch hinsichtlich der für diese Sachwaltertätigkeit zustehenden Entschädigung nach § 266 ABGB (nunmehr § 229 ABGB) für erbrachte Leistungen wie zB Telefonate und Antragstellungen umsatzsteuerpflichtig.