Mit 1. 4. 2016 wird der Regelungsbereich der FOnV 2006 auf die Entrichtung von Abgaben ausgedehnt. Nach dem neuen § 7 FOnV 2006 hat die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung iSd § 211 Abs 5 BAO zu erfolgen, und zwar
im Wege der Funktion "Finanzamtszahlung", wenn das ElectronicBanking-System des Kreditinstituts des Zahlungspflichtigen eine solche Funktion beinhaltet, oder