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Rechtsmittelakt des OGH: keine Akteneinsicht

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6492/1/2016 Heft 6492 v. 1.4.2016

In einem aktuellen Beschluss hat der OGH klargestellt, dass einer Partei grundsätzlich keine Akteneinsicht in den Rechtsmittelakt des OGH zusteht, weil ihre verfahrensrechtlichen Interessen bereits durch die Zustellung der Entscheidung ausreichend gewahrt erscheinen. Ein Ausnahmefall, in dem Akteneinsicht zu gewähren ist, liege vor, wenn der Partei aufgrund eines Fehlers zwei verschiedene Entscheidungsausfertigungen zugestellt wurden und sie prüfen will, welche die bindende Fassung ist. Allerdings müssten alle Aktenteile, die Rückschlüsse auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung ermöglichen, von der Einsicht ausgenommen bleiben. (OGH 4. 1. 2016, 6 Ob 153/15s)

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