ASVG: § 58, § 59
VwGH 9. 6. 2015, 2013/08/0135
Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen (§ 59 Abs 1 ASVG).