GSVG: § 35 Abs 5
VwGH 27. 1. 2016, 2013/08/0126
Gemäß § 35 Abs 5 erster Satz GSVG sind von rückständigen Beiträgen, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Nach § 35 Abs 5 vorletzter Satz GSVG kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Eine Nachsicht der Verzugszinsen iSd § 35 Abs 5 GSVG kann nur durch einen Bescheid erfolgen (vgl - zu § 59 Abs 2 ASVG - VwGH 5. 11. 2003, 99/08/0004, ARD 5494/11/2004).