AngG: § 36
OLG Wien 13. 10. 2015, 10 Ra 21/15d
Auch wenn ein Arbeitgeber ein Interesse am Erhalt seines Mitarbeiterstandes hat, setzt das in einer Konkurrenzklausel enthaltene Verbot des Zusammenarbeitens mit Mitarbeitern des ehemaligen Arbeitgebers in dessen Tätigkeitsbereich voraus, dass der mit der Konkurrenzklausel Belastete die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Arbeitnehmern bewusst von sich aus herbeiführt oder fördert (vgl OGH 22. 11. 1995, 9 ObA 160/95, ARD 4717/16/96).