AngG: § 36
OLG Wien 29. 12. 2015, 9 Ra 137/15f
War einem Arbeitnehmer durch eine Konkurrenzklausel jegliche Kontaktaufnahme und Betreuung von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers in einem bestimmt definierten Gebiet für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, schließt dies eine Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber unter Meidung des Verbotsgebiets nicht aus. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel vor, wenn der Arbeitnehmer Kunden aus dem Verbotsgebiet bei Kontaktaufnahme an andere Mitarbeiter weiterleitet; mit diesem Verhalten entspricht er vielmehr der Konkurrenzklausel.