ASVG: § 362
OGH 15. 12. 2015, 10 ObS 88/15m
Die Bestimmung des § 362 ASVG idF BGBl I 2015/2 sieht in den Fällen, in denen ua eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ergangen ist bzw ein solches Verfahren durch Klagsrückziehung endete, vor, dass während einer Frist von 18 bzw 12 Monaten ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen ist, wenn keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt wird.