TGO 2001: § 51
OGH 27. 8. 2015, 9 ObA 86/15k
Es ist herrschende Rechtsprechung, dass die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften darstellen, sondern vielmehr Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen enthalten. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde einerseits grundsätzlich nicht und ist andererseits gegenüber dem Erklärungsempfänger wirkungslos. Zudem kommt die nachträgliche Sanierung (durch Genehmigung seitens des zuständigen Gemeindeorgans) einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung nicht in Betracht, weil die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet. Eine vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung ist daher nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam, wenn der Bürgermeister zum Ausspruch der Entlassung nach den Organisationsvorschriften nicht (alleine) zuständig war (vgl OGH 29. 10. 2014, 9 ObA 88/14b, ARD 6458/14/2015).