Der Autor gibt einen kompakten Überblick über die richtige Abrechnung von Jubiläumsgeldern und -sachzuwendungen nach der geltenden Rechtslage ab 2016 nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016. Jubiläumsgelder sind nunmehr, gleichgültig ob darauf Anspruch aus einem KV oder einer sonstigen lohngestaltenden Vorschrift besteht oder ob sie der Dienstgeber freiwillig gewährt, sv-beitragspflichtig und sind nach Fellner als Sonderzahlungen abzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerjubiläen handelt. Es sei dabei auch nicht relevant, ob eine Wiederkehr des Jubiläumsgeldes wahrscheinlich ist oder ob es sich um einen letztmaligen Bezug handle. Sachzuwendungen (nicht Bargeld!), die anlässlich eines Dienstnehmer- oder eines Firmenjubiläums vom Dienstgeber gewährt werden, sind hingegen nur mehr bis zu € 186,-/Jahr beitragsfrei. Fallen ein Firmenjubiläum und ein Dienstnehmerjubiläum in einem Kalenderjahr zusammen und erhält der Dienstnehmer zu jedem Jubiläum Sachzuwendungen, kommt es zu keiner Verdoppelung dieses Betrages.