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Strafbare Unterentlohnung - kurze Dauer kein Milderungsgrund

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6489/12/2016 Heft 6489 v. 10.3.2016

AVRAG: § 7b, § 7i

VwGH 15. 10. 2015, 2013/11/0184

Der Umstand, dass die unterentlohnte Beschäftigung von drei Dienstnehmern und damit das strafbare Verhalten nach § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG nur 8 Tage gedauert hat, stellt keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen.

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