NÖ Spitalsärztegesetz: § 48a
AVRAG: § 2d
Wird einem Arzt im Anwendungsbereich des NÖ Spitalsärztegesetzes Sonderurlaub zur wissenschaftlichen Fortbildung, die der Aktualisierung der im Zuge der Aus- oder Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse dient, unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, so kann der Arbeitgeber im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung das während der Fortbildung geleistete Entgelt nicht vom Dienstnehmer aliquot zurückverlangen. Eine Rückerstattung kommt nur bei Ausbildungen, bei der die Grundbefähigung eines Arztes vermittelt wird, und bei Weiterbildungen, die der Erweiterung der bereits in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, nicht jedoch bei Fortbildungen, die bloß der Erhaltung der Qualifikation dienen, in Frage.