AVRAG: § 7b, § 7i
VwGH 15. 10. 2015, 2013/11/0184
Der Umstand, dass die unterentlohnte Beschäftigung von drei Dienstnehmern und damit das strafbare Verhalten nach § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG nur 8 Tage gedauert hat, stellt keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar. Ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen.