ABGB: § 1155
VBG: § 17 Abs 3, § 30 Abs 4
Hat sich ein Arbeitnehmer (hier: Vertragsbediensteter) erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt, ist das Dienstverhältnis daher weiter aufrecht und zahlt der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer entgangene Entgelt nach, so muss sich der Arbeitnehmer jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einem zwischenzeitlich eingegangenen Dienstverhältnis erworben hat. Hat der Arbeitnehmer während dieses "Zwischenarbeitsverhältnisses" Aufwendungen zu tragen (hier: Fahrtkosten für längere Anfahrtswege zum Ersatzarbeitsplatz), so sind diese von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen.