Die Info des BMF vom 19. 1. 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015, über die Entrichtung der Pauschalgebühren bei den Verwaltungsgerichten (siehe dazu auch ARD 6433/3/2015), wurde in einigen Punkten angepasst. Dabei wird va für eine Beschwerde ohne vorherigen Bescheid klargestellt, dass bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel anzugeben bzw auszuwählen ist (IBAN AT83 0100 0000 05504109). (Dazu im Detail: Info des BMF vom 15. 2. 2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016)