DBA-Liechtenstein: Art 19
Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern fallen auch dann nicht unter die Kassenstaatsregel des DBA-Liechtenstein, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen.
DBA-Liechtenstein: Art 19
Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern fallen auch dann nicht unter die Kassenstaatsregel des DBA-Liechtenstein, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen.