ASVG: § 333
OLG Wien 26. 11. 2015, 8 Ra 30/15p
Das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG gilt nur für Arbeitgeber und Aufseher im Betrieb für Körperverletzungen in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Nach dieser Bestimmung ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, die zu den Körperverletzungen zählen, die durch Mobbing verursacht wurden, stellen jedoch weder eine Berufskrankheit (weil nicht in Anlage 1 zum ASVG bezeichnet) noch einen Arbeitsunfall dar. Im Fall von Mobbing kann sich der Dienstgeber somit nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen. (Revision unzulässig)