ASVG: § 4 Abs 2
BVwG 15. 6. 2015, W209 2003052-1
Die Versicherte vereinbarte mündlich mit dem Beschwerdeführer die Erbringung von Beratungsdienstleistungen auf unbestimmte Zeit. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte es, Ärzte aus Rumänien, die auf einer betriebseigenen webbasierten Computer-Applikation ihr Interesse an einer Beschäftigung in Österreich oder Deutschland bekundeten, zu kontaktieren und hinsichtlich einer Beschäftigung in Österreich zu beraten. Die Versicherte musste insbesondere abklären, ob die Kandidaten über die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich verfügten (Sprachkenntnisse, Diplome) und dabei beratend zur Seite stehen. Die einzelnen Arbeitsschritte waren im betriebseigenen Computerprogramm inhaltlich vorgegeben und wurden im System dokumentiert. Zeitliche Vorgaben gab es keine. Die Berater konnten wählen, welche Kandidaten sie kontaktieren möchten. Aufgrund der "überschaubaren" Anzahl an Kandidaten ist aber davon auszugehen, dass von diesem Wahlrecht in der Praxis nicht Gebrauch gemacht wurde. Zum Computersystem hatten alle Mitarbeiter - allenfalls auch von zu Hause aus über das Internet - Zugriff. Gegenständlich wurde (wie auch von anderen Mitarbeitern) von der Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, nicht Gebrauch gemacht. Weiters wurde mündlich die Bezahlung eines "Stundenhonorars" von € 15,- vereinbart sowie ein generelles Vertretungsrecht, wobei jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch die Versicherte davon ausgegangen sind, dass eine Vertretung nicht in Betracht kam. Das Vertretungsrecht wurde dementsprechend auch nicht in Anspruch genommen. Die Versicherte war neben ihrer Arbeit für den Beschwerdeführer auch als Dolmetscherin und Übersetzerin für andere Auftraggeber tätig.