ArbVG: § 120, § 122 Abs 1 Z 3
OLG Linz 28. 10. 2015, 12 Ra 85/15d
Der Entlassungsgrund der Untreue im Dienst iSd § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG liegt vor, wenn sich das Verhalten des Betriebsratsmitglieds bewusst und vorsätzlich gegen die von der Rechtsordnung als schutzwürdig erachteten Interessen des Arbeitgebers richtet, wodurch dessen (dienstliches und nicht privates) Vertrauen zu seinem Arbeitnehmer verwirkt wird. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert ist, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal für die Dauer einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Damit genügen bloße Ordnungswidrigkeiten für die Annahme von Untreue nicht. Hinzu kommt noch, dass die Beurteilung des Entlassungsgrundes unter Berücksichtigung der Mandatsschutzklausel nach § 120 Abs 1 ArbVG vorzunehmen ist. Danach ist eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines BR-Mitgliedes abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitglieds stützt, das von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.