ArbVG: § 122 Abs 1 Z 3
OLG Wien 28. 9. 2015, 8 Ra 94/15z
Der Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Untreue. Das BR-Mitglied hat einem Buslenker, der sich schon längere Zeit darüber beschwerte, dass seine Mehrleistungen vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden, in einem WhatsApp-Chat, und für zwei weitere Mitglieder des Betriebsrats ersichtlich, geraten, eine der kommenden Fahrten "wegen Übelkeit" ausfallen zu lassen, somit einen sogenannten "Kursausfall" zu provozieren. Obwohl der Buslenker dieser "Empfehlung" nicht nachkam, sprach der Arbeitgeber nach Bekanntwerden des Inhalts des WhatApp-Chats die Entlassung des BR-Mitglieds aus.