ArbVG: § 59
OLG Wien 2. 6. 2015, 7 Ra 33/15x
Im vorliegenden Fall begehrt eine wahlwerbende Gruppe die Unwirksamkeitserklärung der durchgeführten Betriebsratswahl. Bei der Auszählung der Stimmen wurden vom Wahlvorstand 2.635 Stimmzettel als gültig und 84 Stimmzettel als ungültig erachtet. Bei einem als ungültig gewerteten Stimmzettel sei jedoch der Wählerwille eindeutig erkennbar; diese eine Stimme habe der klagenden Partei zur Erlangung eines weiteren Mandats gefehlt.