Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/152, ARD 6480/7/2016) wurden in § 12 AZG zwei neue Absätze eingefügt (§ 12 Abs 2a und 2b AZG neu). Darin werden die Kollektivvertragspartner der Gastgewerbe-KV ermächtigt, für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit während der Saison auf mindestens acht Stunden unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verkürzungen nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison auszugleichen sind. Der KV muss vorsehen, dass die Ruhezeitverkürzungen in einem eigenen Ruhezeitkonto zu erfassen sind, und die nähere Form des Ausgleichs regeln. Nunmehr wurden die Texte der Arbeiter-KV im Gastgewerbe dementsprechend angepasst (Adaptierung von Punkt 2 lit g sowie Neuaufnahme der Punkte 2 lit h-j).