Die NÖGKK macht in ihrem Newsletter darauf aufmerksam, dass Dienstgeber Beschäftigte darüber informieren sollen, dass auch ausländische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln sind. Nur dann könne vom Versicherungsträger ein eventuell gebührendes Krankengeld an den Dienstnehmer auch tatsächlich ausbezahlt werden. ( Quelle: NÖDIS Nr 2/Jänner 2016)