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Auer-Mayer, Ein genialer Plan (?) - Sozialversicherungsrechtliche Fehlbeurteilung von Erwerbstätigkeiten und ihre Folgen, DRdA 6/2015, 550

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6485/22/2016 Heft 6485 v. 11.2.2016

Während die Umqualifizierung "Neuer Selbstständiger" zu freien Dienstnehmern nur pro futuro wirkt, geht die Rechtsprechung bei der Umqualifizierung von einem (gewerblich) Selbstständigen zu einem echten Dienstnehmer nach ASVG von einer rückwirkenden Änderung der Pflichtversicherung aus. Der Beitrag setzt sich mit den zahlreichen wechselseitigen rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis Dienstnehmer/Dienstgeber/GKK/SVA im Falle einer Feststellung der echten Dienstnehmereigenschaft durch die GKK auseinander. So habe etwa die GKK gegen den Dienstgeber Anspruch auf Nachzahlung der noch nicht verjährten ASVG-Beiträge; dieses Nachforderungsrecht bestehe allerdings insoweit nicht, als es gemäß § 41 Abs 3 GSVG zu einer (direkten) Überweisung der ungebührlich an die SVA geleisteten Krankenversicherungsbeiträge durch diese an die GKK komme. Der Dienstnehmer werde wohl danach trachten, die ungebührlich entrichteten GSVG-Beiträge rückerstattet zu erhalten, was grundsätzlich binnen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren möglich sei, sofern der Dienstnehmer im jeweiligen Versicherungszweig keine Leistung erhalten hat. Komme es hingegen aufgrund eines Leistungsbezugs nach § 41 Abs 3 GSVG zu einer Überweisung der Krankenversicherungsbeiträge an die GKK, so bestehen in der Literatur unterschiedliche Auffassungen, inwieweit der Dienstnehmer davon profitieren kann.

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