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Maska, Was sagt das AZG zum Zeitausgleich?, ASoK 2015, 453

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6485/21/2016 Heft 6485 v. 11.2.2016

§ 10 AZG regelt zwar, dass Überstunden auch in Zeitausgleich abgegolten werden können, trifft aber keine Aussage zum konkreten Verbrauch des Zeitausgleichs. Dazu bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit § 19f AZG, aus dem hervorgeht, dass Zeitausgleich für Überstunden wirksam vereinbart werden kann und dabei bereits der Zeitpunkt des Ausgleichs festgelegt werden kann. Der Autor weist darauf hin, dass dann, wenn über den Zeitpunkt des Zeitausgleichs keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, auch der Arbeitgeber - als Ausprägung seines Weisungsrechts - oder aber der Arbeitnehmer selbst den Zeitpunkt des Zeitausgleichs bestimmen könne. Seiner Ansicht nach gehe § 19f Abs 2 Z 2 AZG von der typischen Situation aus, dass sich der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung, dass für Überstundenarbeit Zeitausgleich gebührt, auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Zeitausgleichs einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vertraglich unterworfen habe. Macht der Arbeitgeber von seinem Recht, den Zeitpunkt des Zeitausgleichs zu bestimmen, nicht Gebrauch, dann gehe dieses Recht auf den Arbeitnehmer über (§ 19f Abs 3 AZG). Schließlich geht Maska auf die Möglichkeit ein, angesammeltes Zeitguthaben in Entgelt umzuwandeln, und in weiterer Folge auf die beitragsrechtlichen Folgen der Auszahlung von nicht konsumiertem Zeitausgleich. Zusammengefasst sei das Überstundenentgelt jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Überstundenentgelts entstanden ist.

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