ASVG: § 73a
VO (EG) 883/2004 : Art 5
Hat der Bezieher einer ausländischen Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung, so ist gemäß § 73a ASVG auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Versicherte neben seiner österreichischen Pension nach dem ASVG eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der "zweiten Säule" des liechtensteinischen Pensionssystems bezieht: Diese ist nämlich als eine mit der ASVG-Pension gleichartige Leistung anzusehen, weil sie genau wie die ASVG-Pension ihren Empfängern die Fortsetzung eines Lebensstandards gewährleisten soll, der jenem vor dem Ruhestand entspricht. Unterschiede beim Erwerb der Ansprüche oder betreffend die Möglichkeit für überobligatorische Leistungen ändern daran nichts.