BauV: § 61 Abs 2, § 62 Abs 4
VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0125
Gemäß § 61 Abs 2 BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel liegen vor, wenn sie ohne vertiefte Untersuchung durch bloße Inaugenscheinnahme festgestellt werden können. Gemäß § 62 Abs 4 BauV darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden.