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Kraft, So wirkt sich die Steuerreform auf die Lohnpfändung aus, PVP 2015/86, 318

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6484/23/2016 Heft 6484 v. 4.2.2016

Manche der steuerreformbedingten Änderungen bei den Steuer- und SV-Befreiungen wirken sich auf die pfändungsrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen und Sachzuwendungen aus. Der Autor weist darauf hin, dass seit 1. 1. 2016 Fehlgeldentschädigungen und Werkzeuggelder in die Pfändungsberechnungsgrundlage einzubeziehen sind, während etwa Kostenersätze für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin unpfändbar bleiben. Bei den Sachbezügen werden der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Mitarbeiterbeförderung und Nachlässe bei Versicherungsprämien pfändungspflichtig. Pfändungsfrei sind hingegen betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Mitarbeiterbeteiligungen bis nunmehr € 3.000,- jährlich sowie Mitarbeiterrabatte, sofern alle gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt werden. Kraft weist darauf hin, dass anlässlich der Jahresumstellung im Lohnartenstamm des Lohnprogramms die Pflichtigkeiten nicht nur bei den Abgaben, sondern auch für die Pfändung entsprechend anzupassen sind.

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