Auch wenn das AVRAG Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen iSd § 3 Abs 2 AÜG nicht erwähnt, so gelten die gesetzlichen Regelungen des § 3 AVRAG über den Betriebsübergang auch für Arbeitskräfteüberlasser. Eines der wesentlichen Elemente eines Betriebsübergangs ist der Übergang einer organisatorischen Einheit im Sinne eines eigenen Betriebs oder Betriebsteils. Dieses Kriterium gelte - so Rauch - auch für Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, die aber kaum Arbeitnehmer im eigenen Betrieb im Sinn einer organisatorischen Einheit beschäftigen, sondern fast alle Arbeitnehmer an Beschäftiger überlassen, die dann in den Beschäftigerbetrieb integriert werden. Bei Übergängen von Aufträgen sei wesentlich, dass der jeweilige Auftrag samt Betriebsmittel (va Geräte, wesentlicher Teil des Personals) ohne Unterbrechung, ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne anderer Unternehmensteile fortgesetzt werden könne. Ein Betriebsübergang liege dann vor, wenn der bisherige Auftrag vom übernehmenden Arbeitskräfteüberlasser fortgesetzt werden könne, weil die überlassenen Arbeitskräfte samt dem für den Auftrag zuständigen Verwaltungspersonal übertragen werden. In dem Fall gehe eine wirtschaftliche Einheit über.