Der Artikel behandelt diverse Aspekte rund um das Überstundenpauschale, von der Abgrenzung zu All-in, über die Durchschnittsbetrachtung und Deckungsprüfung bis hin zu Fragen rund um die Befristung, den Widerruf, den Wegfall und das Ruhen des Überstundenpauschales. Die Durchführung der Deckungsprüfung etwa obliege dem Arbeitgeber, eine "Warn- und Hinweispflicht" des Arbeitnehmers bestehe nur im Fall außergewöhnlicher Umstände. Je mehr derartige Umstände gegen Ende des Durchrechnungszeitraums liegen, desto eher bestehe nach Ansicht Gerhartls eine derartige Obliegenheit des Arbeitnehmers. Unproblematisch sei im Regelfall die mehrfache Befristung eines Überstundenpauschales, auch ein Widerrufsvorbehalt oder der Übergang auf Einzelverrechnung unter bestimmten Umständen könne vereinbart werden. Schließlich weist der Autor darauf hin, dass der Wegfall der Überstundenleistung über einen längeren Zeitraum, basierend auf einem gesetzlichen Verbot, zum Ruhen des Pauschales während des Verbots führt.