RL 98/59/EG : Art 1
AMFG: § 45a
Für die Feststellung des Vorliegens von "Massenentlassungen" iSd Art 1 Abs 1 der RL 98/59/EG (MassenentlassungsRL) ist der Ablauf befristeter Dienstverhältnisse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; der Grund für die Vereinbarung einer Befristung ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Solche Verträge enden nicht auf Initiative des Arbeitgebers, sondern aufgrund der Klauseln, die sie enthalten, oder aufgrund des anwendbaren Gesetzes zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ablaufen oder zu dem die Tätigkeit erfüllt ist, für die sie geschlossen wurden. Daher wäre es unzweckmäßig, die in den Art 2 bis 4 der RL 98/59/EG vorgesehenen Verfahren zu befolgen.