RL 92/85/EWG : Art 11
EuGH 21. 5. 2015, C-65/14 , Rosselle
Art 11 Nr 4 Satz 2 der RL 92/85/EWG verwehrt es einem Mitgliedstaat (hier: Belgien), einer Arbeitnehmerin eine Mutterschaftsleistung zu versagen, wenn sie als Beamtin aus persönlichen Gründen freigestellt ist, um eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auszuüben (hier: Lehrerin - Karenzierung für die Erteilung von Integrationsunterricht), und im Rahmen dieser Beschäftigung die im nationalen Recht für einen Anspruch auf diese Mutterschaftsleistung vorgesehene Wartezeit nicht absolviert hat, insgesamt aber unmittelbar vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung bereits eine Erwerbstätigkeit von mehr als 12 Monaten ausgeübt hat.