Aufgrund der Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118, ARD 6462/8/2015) wurde ua die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken novelliert. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht vor, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstückes nach dem 31. 12. 2015 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, einer Anteilsvereinigung oder -übertragung oder wenn eine Gegenleistung vorliegt, deren Wert aber nicht ermittelbar ist, der "Grundstückswert" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Im BGBl wurde kürzlich die finale Fassung der lang erwarteten Verordnung des BMF zur Festlegung der Ermittlung des Grundstückwerts (Grundstückswertverordnung - GrWV) veröffentlicht, die dazu dient, die konkrete Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab 1. 1. 2016 ziffernmäßig zu bestimmen. (BGBl II 2015/442)