Laut Erkenntnis des VwGH 2012/15/0211, ARD 6481/10/2015, ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG dahin gehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. In der Rz 884i der LStR 2002 ist festgelegt, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG zu gelten. Nach Auskunft des BMF sind die Ausführungen in Rz 884i LStR 2002 bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG ( Quelle: Info des BMF vom 4. 1. 2016, BMF-010222/0001-VI/7/2016).