Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, ohne dass es einen Sitz in Österreich hat oder eine Entsendungsfall bzw eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, so haben die Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (§ 7 AVRAG). Der Autor erläutert, dass in einem solchen Fall das kollektivvertragliche Mindestentgelt laut Referenzkollektivvertrag geschützt ist, wobei der Referenzkollektivvertrag analog § 2 Abs 13 GewO 1994 zu ermitteln sei. In weiterer Folge zeigt er auf, welche Entgeltbestandteile geschützt sind und welche nicht. Nach Ansicht Zankels sind auch das kollektivvertraglich normierte Kranken- und Urlaubsentgelt vom Geltungsbereich des § 7 AVRAG erfasst; andererseits sind etwa kollektivvertragliche Verkürzungen der Normalarbeitszeit nicht auf derartige Dienstverhältnisse anzuwenden. Schließlich weist der Autor noch darauf hin, welche Sanktionen nach dem AVRAG, dem ASVG und dem BVergG 2006 drohen.