ASVG: § 175 Abs 4
Beschäftigt sich ein Internatsschüler in seiner Freizeit und ohne Bezug zum Unterricht hobbymäßig mit chemischen Versuchen und kommt es dabei zu einer Explosion, bei der er schwer verletzt wird, steht der Unfall des Schülers wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs zum Schulbesuch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.