ASVG: § 73a
VO (EG) 883/2004 : Art 5
Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten, wenn der Bezieher der ausländischen Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat. Dem VwGH schien fraglich, ob dies auch für eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der "zweiten Säule" des liechtensteinischen Pensionssystems gilt, die ein Versicherter neben seiner österreichischen Pension nach dem ASVG bezieht. Zu dem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vertritt nun der Generalanwalt die Ansicht, dass die beiden Leistungen als gleichartig anzusehen sind und die liechtensteinische Altersrente in die Bemessungsgrundlage fällt, weil sie genau wie die ASVG-Pension ihren Empfängern die Fortsetzung eines Lebensstandards gewährleisten soll, der jenem vor dem Ruhestand entspricht.