AuslBG: § 12b Z 1, § 12d
EMRK: Art 6
Bei der Beteiligung eines Ausländers am Verfahren über die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft handelt es sich um ein durch Art 6 Abs 1 EMRK geschütztes Recht ("civil right"). Der Ausländer hat daher grundsätzlich ein Recht darauf, dass seine Sache in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert wird, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (zB bei unstrittigen Tatsachen).