EStG: § 17 Abs 6
Werden einem Vertreter die typischerweise bei dieser Berufstätigkeit anfallenden Aufwendungen (zB Reisekosten) zwar überwiegend von seinem Dienstgeber ersetzt, aber nicht zur Gänze, begründen die verbleibenden Aufwendungen, die er aus Eigenem zu tragen hat, dennoch den Anspruch auf Zuerkennung des Werbungskostenpauschale für Vertreter.